I. Geltungsbereich / Vertragsabschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der
Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende
Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes. Die Preise im Angebot
verstehen sich netto, zzgl. der gesetzl. MwSt. sowie zzgl. Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung
des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken,
die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von
der Vorlage verlangt werden.
- Probesatz, Probedrucke, Entwürfe, Korrekturabzüge,
Korrekturabzüge, Änderung der übergebenen Daten
und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst
wurden, werden berechnet.
III. Zahlung
- Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung
ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem der
Tag der Lieferung bzw. Teillieferung ausgestellt.
- Bei außergewöhnlichen Vorleistungen
kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
- Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die
Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit
des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten
sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen
in Verzug befinden. § 321 II BGB bleibt unberührt.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe
von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und
Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten
gem. Ziff. II „Preise“ nicht, kommt er auch ohne Mahnung
in Verzug.
IV. Lieferung
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom
Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der
Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
- Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung and die den
Transport durchführenden Firmen übergeben worden ist.
- Verzögert der Auftragnehmer die Leistung,
so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben,
wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer vertretbar ist.
- Betriebsstörungen, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers
als auch in dem eines Zulieferers (z. Bsp. Streik, sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt)berechtigen erst dann
zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres
Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert
sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach
Eintritt der o. g. Betriebsstörung möglich. Eine Haftung
des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber
angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller
fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
- Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund
der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück.
Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers
zu den Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung
zurückgeben.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den
Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt
um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
- Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter
und in dessen Eigentum stehender Ware ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält
in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer
auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum
gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen / Gewährleistungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit
der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckfreigabe auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an
die Druckfreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle
sonstigen Druckfreigaben des Auftraggebers.
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer
Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen,
versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst
nach seiner Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung
verpflichten und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt
die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass
die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
- Bei farbigen Reproproduktionen in allen Herstellungsverfahren
können geringfügige Abweichungen vom Original nicht
beanstandet werde. Das gleiche gilt auch für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. Bsp. Digital Proofs, Andrucken,
etc.) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung
für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
- für Abweichungen in der Beschaffenheit des
eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe
des Auftragswerts.
- Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene
Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der
Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer
ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
- Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten
Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die
gelieferte Menge.
VII. Haftung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des
Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des
Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden
im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit des Auftraggebers,
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener
Garnatie für die Beschaffenheit der Ware,
bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung
und Schadensersatz (Ziff. VI. u. VII.) verjähren mit Ausnahme
der unter VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem
Jahr beginnen mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit
der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
IX. Handelsbrauch
Im Kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche
der Druckindustrie (z. Bsp. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten
Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
erteilt wurde.
X. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere
Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besonderer Vergütung über den Zeitpunkt
der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten
Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung
der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende
Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum
Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung
seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt
werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des
Auftragsnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches
Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen
wir die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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